Aktuell
 
Auf dieser Seite finden Sie aktuelle informationen rund um Elektrocity und die moderne Elektrotechnik.
 
Gira LED-Beleuchtung   News vom 16.01.2013 
 
 
Die Gira LED-Beleuchtung ermöglicht den gezielten Einsatz von Lichtakzenten. Sie beleuchtet beispielsweise Treppenstufen und dunkle Flure oder Außenwege und sorgt damit für mehr Trittsicherheit und Orientierung im Innen- und Außenbereich. Gira bietet ein breites Spektrum an LED-Produkten und Zubehör passend zu den Gira Schalterprogrammen. Mithilfe von Piktogrammen und Beschriftung lassen sich die LED-Leuchten zu vielfältig einsetzbaren Hinweisschildern erweitern. Bei allen Produkten garantiert die LED-Technik Langlebigkeit und sparsamen Stromverbrauch.

Mehr Infos unter www.gira.de
 


coaxlan   News vom 16.01.2013 
 
 
Die LAN-Antennendose mit integriertem HomePlug-Modem ermöglicht die einfache Vernetzung von netzwerkfähigen Geräten über bestehende Antennenkabel. Zur Installation sind keinerlei Kenntnisse über Netzwerktechnik oder IP notwendig.

Die Dose konfiguriert sich quasi automatisch im Plug&Play-Verfahren. Nach wenigen Minuten kann das co@xLAN-Netzwerk in Betrieb genommen werden.

In Verbindung mit dem entsprechenden Zubehör können sowohl private als auf professionelle Anwendungen realisiert werden. Diese reichen von der einfachen Vernetzung zweier Endgeräte im Privathaushalt bis zur profesionellen Zuführung von sicheren Internetzugängen in Hotels und Wohnanlagen.

Wir bieten auch projektspezifische Entwicklungen und Lösungen an.

Nennen Sie uns Ihre Wunschanwendung - wir nehmen die Herausforderung an.

Mehr Infos finden Sie unter www.coaxlan.de
 


Das neue Pfändungsschutzkonto   News vom 06.09.2012 
 
 
Am 01.07.2010 ist das Gesetz zur Reform des Pfändungsschutzes in Kraft getreten. Durch das Gesetz wurde erstmals ein sog. Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt. Auf diesem Konto erhält der Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe seines Pfändungsfreibetrags (zur Zeit ¤ 985,15 pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltspflichten).

Nach dem Willen des Bundesjustizministeriums soll das "P-Konto" das Verfahren zum Pfändungsschutz entbürokratisieren und deutlich einfacher gestalten. Bislang musste ein Schuldner innerhalb einer zweiwöchigen Auszahlungssperre eine Aufhebung der Kontopfändung beim Vollstreckungsgericht beantragen, die ihm nur für wiederkehrende Bezüge gewährt werden konnte. Einmalige Bezüge blieben ungeschützt. An die Stelle dieses umständlichen, unvollständigen und uneinheitlichen Kontopfändungsschutzes ist mit dem "P-Konto" ein automatischer Pfändungsschutz gegeben, der in§ 850 K ZPO geregelt ist.

Voraussetzung für den automatischen Pfändungsschutz ist, dass der Schuldner mit seiner Bank eine Vereinbarung über ein sogenanntes "P-Konto" getroffen hat. Hier besteht jedoch bereits die erste Schwierigkeit. Hat der Schuldner noch kein Girokonto bei dem Kreditinstitut, kann die Bank dem Kunden ein solches Konto einrichten, muss es aber nicht. Wer nicht bereits Inhaber eines Girokontos bei einer Bank ist, erhält gegen diese keinen Anspruch auf Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Allerdings normieren die Sparkassengesetze vieler Länder einen Kontrahierungszwang, weshalb die Kunden dort berechtigt sind ein Konto einzurichten und in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.

Besteht bei dem Kreditinstitut bereits ein Girokonto kann der Kunde nach § 850 k ZPO die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto verlangen. Der Umfang des durch das "P-Konto" gewährten Pfändungsschutzes stellt sich wie folgt dar:

1. Basisschutz

Das Kontoguthaben ist in Höhe des bei einer Pfändung bestehenden Grundfreibetrags (z. B. € 985,15 pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltspflichten) unpfändbar. Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Daueraufträge etc. getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils ein Kalendermonat gewährt. Auf die anderen Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte (Arbeitseinkommen, Rente, Arbeitslosengeld) nachzuweisen. Auch das Guthaben aus Einkünften selbständiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird künftig bei einer Kontopfändung geschützt.

2. Aufstockungsbetrag

Erfüllt der Schuldner Unterhaltspflichten oder bezieht Leistungen mit einer besonderen Zweckbindung hat die Bank unter bestimmten weiteren Voraussetzungen den pfändungsfreien Betrag zu erhöhen.

3. Privilegierte Vollstreckungen

Allerdings kann es auch sein, dass das Vollstreckungsgericht in einem Pfändungsbeschluss den unpfändbaren Betrag wegen einer privilegierten Vollstreckung von z. B. Unterhaltsforderungen herabgesetzt hat. In diesem Fall tritt die im Beschluss festgehaltene Summe an die Stelle der Summe, die sich aus § 850 k ZPO ergeben würde. Gleiches gilt für eine privilegierte Vollstreckung gegen den Schuldner wegen eines gegen diesen gerichteten Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung.

Der Schuldner kann über das pfändungsfreie Guthaben im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen mit seiner Bank verfügen. Hat der Schuldner nicht vollständig über einen unpfändbaren Teil seines Guthabens verfügt wird dieser Anteil auf den Folgemonat übertragen und ist dann zusätzlich zum monatlichen unpfändbaren Betrag pfändungsfrei. Der Schuldner hat damit die Möglichkeiten, Geld anzusparen, um z.B. Anschaffungen zu finanzieren.

Jede natürliche Person darf nur ein "P-Konto" führen. Die Kreditinstitute werden ermächtigt, der Schufa die Einrichtung eines "P-Kontos" zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden auf Führung eines "P-Kontos" zu überprüfen, ob für diese Person bereits ein solches Konto besteht. Die Schufa darf derartige Informationen nur für die Bankauskunft verwenden, nicht jedoch für die Beantwortung von Fragen zur Kreditwürdigkeit.

Überwiegend wird die Reform des Kontopfändungsschutzes als Gewinn für alle Beteiligten angesehen. Trotz der im Vergleich zu den sonstigen Normen der Zivilprozessordnung, sehr umfänglich ausgefallenen Vorschrift des § 850 k ZPO werden sich in der Praxis noch viele weitere Fragen ergeben, die die Gerichte zu klären haben werden. Nicht übersehen werden darf jedoch, dass die Regelung in die richtige Richtung geht, stellt sie doch alle Arten der Einkünfte unter einem einheitlichen Vollstreckungsschutz.


Verantwortlich für diesen Beitrag:
LSH Rechtsanwälte
Andreas Lingenfelser, Igor Samardzic, Dr. rer. pol. Oliver Hutmacher, Jörg Hiltwein
Schloßberg 20, 75175 Pforzheim
Telefon: 07231-139530
Fax: 07231-1395310
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Vorsicht bei Einziehungsklauseln in Gesellschaftsverträgen   News vom 13.06.2012 
 
 
In Gesellschaftsverträgen finden sich in der Regel Regelungen zur Einziehung von Geschäftsanteilen für besondere Konstellationen, so beispielsweise für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in GmbH-Anteile, bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch einen Gesellschafter, etc. Die Einziehung erfordert stets einen Gesellschafterbeschluss, verbunden mit einer Einziehungserklärung gegenüber dem betroffenen Gesellschafter. Mangels anderweitiger Regelung wird die Einziehung zum Schutze des Gesellschafters grundsätzlich erst mit der Zahlung des Einziehungsentgelts wirksam, spätestens aber dann, wenn der Abfindungsanspruch wegen Geltendmachens der Verjährungseinrede weggefallen ist. Nach einer vorgenommenen Einziehung stimmt die Stammkapitalziffer nicht mehr mit der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile überein, da der eingezogene Anteil untergeht. Es besteht insoweit eine Differenz zwischen den Nennwerten der Geschäftsanteile und dem Stammkapital. Zur Beseitigung besteht die Möglichkeit der Angleichung der Nennbeträge, die Bildung eines oder mehrerer neuer Geschäftsanteile oder die Kapitalherabsetzung. Nach dem neuen MoMiG ist es, anders als vor dem Inkrafttreten, so, dass zu beachten ist, dass der Anpassungsbeschluss nicht mit zeitlichem Abstand zur Einziehung gefasst werden kann. Dies folgt aus § 5 Abs. 3 S. 2 GmbH n.F., dem sog. Kongruenzgebot, nach dem die Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile mit der Höhe des Stammkapitals übereinstimmen muss. Nach dieser rechtlichen Lage ist es so, dass der entsprechende Anpassungsbeschluss daher zwingend gleichzeitig mit dem Einziehungsbeschluss gefasst und im gleichen Zeitpunkt wie die Einziehung wirksam werden muss, da ansonsten deren Nichtigkeit droht und infolgedessen auch die Nichtigkeit der Ausschließung des Gesellschafters selbst. Dies hat zunächst zur Folge, dass die Einziehungsregelung in Gesellschaftsverträgen neu gestaltet werden sollte, um von Vorneherein ein klares Procedere im Falle einer Einziehung festzulegen. Des Weiteren muss bei einer Einziehung nunmehr genau auf den Ablauf geachtet werden. Hierzu wird im Regelfall rechtliche Unterstützung erforderlich sein.

Top-Thema: Telefonisches Headhunting
Unter einem telefonischen Headhunting versteht man Anrufe zur Abwerbung einzelner Mitarbeiter. Der BGH hat hier folgende Formel geschaffen:

Wenn sich der Anruf allein auf die kurze Kontaktaufnahme mit dem Hinweis auf die Möglichkeit eines Stellenwechsels beschränkt und sodann entweder ein privater Telefontermin vereinbart oder aber das Gespräch beendet wird, ist hier keine Wettbewerbswidrigkeit gegeben. Entscheidend ist somit immer der Inhalt des jeweiligen Gesprächs. Dieser muss genau dokumentiert werden, um hier rechtlich vorgehen zu können. Ein dementsprechender Nachweis wird insgesamt überhaupt nur bei entsprechender Unterstützung des angesprochenen Mitarbeiters möglich sein.

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Neuigkeiten aus dem Insolvenzrecht   News vom 30.05.2012 
 
 
Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 13.12.2011 verkündet worden und zum 01.03.2012 in Kraft getreten. Durch das Gesetz finden eine Reihe von Neuänderungen Eingang ins Gesetz und dadurch auch in die Praxis des Insolvenzverfahrens. Ziel dieser Neuregelungen soll sein, dass die Sanierung in der Praxis erleichtert wird. Sowohl Schuldnern als auch Gläubigern soll ein weitreichenderer Einfluss auf das Insolvenzverfahren gewährt werden. Die Neuregelungen haben wesentliche Grundlage darin, dass die deutsche Rechtslage im Vergleich zu anderen Rechtslagen, so beispielsweise in England, als nachteilig empfunden wurde. Gerade in England ist es so, dass der Einfluss der Schuldner und Gläubiger auf das Insolvenzverfahren, schon beginnend bei der Auswahl des Verwalters, wesentlich umfangreicher ist. Eine wesentliche Änderung betrifft zunächst die Auswahl der Richter und Rechtspfleger bei den Insolvenzgerichten. Hier heißt es wie folgt:

"Richter in Insolvenzsachen sollen über belegbare Kenntnisse auf dem Gebiet des Insolvenzrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenzverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesem Gebiet nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenzrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist".

Dies ist, zumindest nach dem bisherigen deutschen Verständnis über die Auswahl von Richtern und Rechtspflegern sehr bedeutsam. Dies belegt wohl auch die Wichtigkeit entsprechender Fachkenntnisse der Insolvenzgerichte, was der Gesetzgeber ausdrücklich möchte.

Dem Insolvenzantrag müssen, was jedoch bereits häufig in der Praxis bereits so der Fall gewesen ist, ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beigefügt sein. Bei größeren Unternehmen ist dies eine Muss-Angabe. Dies hat umso mehr Bedeutung, als in § 15 a Abs. 4 InsO geregelt ist, dass nicht nur das fehlende oder das nicht rechtzeitige, sondern auch das nicht richtige Stellen des Insolvenzantrages unter Strafe gestellt ist.

Eine weitere Änderung betrifft den Vorschuss wegen Insolvenzverschleppung. Nach § 26 Abs. 4 InsO haben Geschäftsführer eine Art Vorschuss auf eigene Haftung zu leisten. Hiernach ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig oder schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat auch einen Vorschuss zu leisten. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig oder schuldhaft gehandelt hat, so trifft den angeblich pflichtwidrig handelnden Geschäftsführer die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

Die Vorschrift bezweckt zum einen die Prävention gegen Insolvenzverschleppung, weiterhin sieht sie auch die Aufbringung von Mitteln für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. In der Vergangenheit war es bisher so, dass kein Gläubiger geneigt war, Geld in ein Verfahren zu geben, um eventuell einen insgesamten Nutzen in Form einer Insolvenzquote zu haben. Dies soll sich durch die Neuregelung nunmehr ändern.

Wesentlich gestärkt wurde der Gläubigerausschuss. Zwingend ist dieser nunmehr, wenn ein Insolvenzunternehmen vorliegt, das zumindest € 4,84 Mio. Bilanzsumme hat, mindestens € 9,68 Mio. Umsatz pro Jahr und mindestens 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Es genügt, wenn im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei der drei Kriterien erfüllt wurden. Daneben soll das Gericht nach § 22 a Abs. 2 InsO auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, wenn Personen benannt werden, die als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses in Betracht kommen und dem Antrag zusätzlich Einverständniserklärungen der benannten Personen beigefügt werden. Hier sieht die aktuelle Literatur Manipulationsgefahren sowohl von Seiten der Schuldner als auch von Seiten der Gläubiger. Hier kann es nämlich vorkommen, dass der Insolvenzantragssteller einerseits um Einsetzung des Ausschusses bittet und zugleich die zugeeignete "Personen benennen kann. Auf der anderen Seite werden Gläubiger", die regelmäßig in Insolvenzverfahren auftreten, wie beispielsweise Kreditinstitute, Finanzämter, Krankenkassen, etc. bereits von Vorneherein geeignete Personen benennen. Es ist insoweit auch zu erwarten, dass auf Grund der geregelten Vergütung der Ausschussmitglieder in Höhe von € 300,00 dazu führen wird, dass insgesamt wenige versierte und unabhängige Personen benannt werden.

Das Gesetz sieht auch in § 56 Abs. 1 S. 3 InsO nunmehr vor, dass bei Auswahl des Insolvenzverwalters die für das Amt erforderliche Unabhängigkeit "nicht schon dadurch ausgeschlossen wird, dass die Person (1.) vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen ist oder (2.) den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Schuldner beraten hat". Insoweit wird dem Gericht an die Hand gegeben, dass beispielsweise ein Vorschlag des Schuldners über die Bestellung einer bestimmten Person zum Insolvenzverwalter nicht generell abgelehnt werden soll. Problem wird jedoch in Zukunft für die Praxis sein, dass die allgemeinen Bestellungskriterien nach wie vor im Dunkeln bleiben und insoweit diese Vorschrift wenig justiziabel sein wird.

§ 56 a InsO sieht nunmehr eine Gläubigerbeteiligung bei der Verwalterbestellung vor. Hiernach ist dem vorläufigen Gläubigerausschuss Gelegenheit zu geben, sich zu den Anforderungen, die an den Verwalter zu stellen sind und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt. Eine nachteilige Veränderung droht insbesondere beispielsweise bei Verzögerungen, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist. Nach § 56 a Abs. 2 InsO darf das Gericht von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur dann abweichen, wenn der benannte Insolvenzverwalter für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Die Rechtsprechung sieht hierin in Zukunft eine Art Abhängigkeit zum Teil zwischen Gläubigern und Insolvenzverwaltern. Ob dies tatsächlich der Fall sein wird, bleibt abzuwarten. Es wird sich wohl auch in Zukunft ergeben, dass sich bestimmte Gläubiger auf einen Pool bestimmter Insolvenzverwalter einigen.

Eine weitere Änderung betrifft die sog. Eigenverwaltung. Die seit Langem in der Insolvenzordnung vorgesehene Eigenverwaltung spielt in der Praxis nur eine untergeordnete Rolle. Zunächst setzt die Eigenverwaltung einen Antrag des Schuldners voraus. Mit dem neuen ESUG verhilft der Gesetzgeber der Eigenverwaltung zu besseren Chancen. Neben dem vorstehend benannten Eigenantrag ist nunmehr nur noch erforderlich, dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Auch hier wird insoweit der vorläufige Gläubigerausschuss wiederum eine entscheidende Rolle einnehmen. Wird der Antrag nämlich unterstützt, so gilt die Anordnung von Vorneherein nicht als nachteilig für die Gläubiger. Bei einem solchen Eigenantrag setzt das Insolvenzgericht eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, wenn die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Frist darf höchstens drei Monate betragen. Mit dem Antrag muss eine mit Gründen versehene Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes oder einer Person mit vergleichbarer Qualifikation vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, aber keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. In dem Beschluss über die Fristsetzung bestellt das Gericht einen vorläufigen Sachwalter. Die Verfügungsbefugnis wird jedoch nach wie vor beim Schuldner bleiben, der vorläufige Sachwalter bleibt in einer bloßen Überwachungsfunktion. Insoweit ist neben den bekannten Instrumentarien des "schwachen", des "starken vorläufigen Insolvenzverwalters" nunmehr noch ein drittes Instrumentarium geschaffen worden, namentlich der "starke Schuldner". Bedeutsam ist auch die neu geregelte "dept-to-equity-swap"- .Bei "Tausch Verbindlichkeit gegen Beteiligung" erhält ein Gläubiger im Insolvenzplan statt einer Zahlung einen Anteil am Unternehmen des Schuldners. Die entsprechende Regelung hierzu findet sich in § 225 a Abs. 2 InsO. Im Insolvenzplan kann danach vorgesehen werden, dass Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte umgewandelt werden. Diese Regelung kann natürlich nur dann greifen, wenn die betroffenen Gläubiger hiermit einverstanden sind. Ziel dieser Neuregelung ist damit insgesamt, die Sanierungschancen zu erhöhen und das vorhandene insolvenzrechtliche Instrumentarium zu erweitern. Schuldner und Gläubiger sollen insgesamt mehr integriert werden. Die vorliegende Neuregelung soll auch nur die erste Stufe einer umfassenden Insolvenzrechtsreform sein. Es liegt seit Januar 2012 ein neuer Referentenentwurf vor, der sich insbesondere mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren beschäftigt. Die dritte und letzte Stufe wird dann das Konzerninsolvenzrecht betreffen. Es stehen insoweit weitreichende Neuerungen an. Hierüber wird zeitnah informiert werden.

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Andreas Lingenfelser, Igor Samardzic, Dr. rer. pol. Oliver Hutmacher, Jörg Hiltwein
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Quelle: elektrocity.de
Stand: 28.03.24 um 11:03 Uhr