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News vom 03.09.2010 |
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Rufsystem mit Sprachfunktion für alle Fälle
Das Gira Rufsystem 834 Plus ist ein Bussystem zum Hilferuf und zur Kommunikation in Krankenhäusern, Arztpraxen, Pflegeheimen und Wohnanlagen. Es ermöglicht, Notrufe auszulösen und Gespräche in bestechend hoher Sprachqualität zu führen – auch in Sanitärbereichen. Das System erfüllt die Anforderungen der DIN VDE 0834 und ist in die Gira Schalterprogramme integriert. Per Plug and Play ist es überaus leicht zu installieren.
Das Gira Rufsystem 834 Plus sorgt für neue Klarheit bei der Kommunikation. Dank digitaler Echounterdrückung lassen sich Gespräche in hoher Sprachqualität führen – von jedem Zimmer aus, sogar in Sanitärbereichen. Im Ereignisfall können sich Schwester oder Arzt schon im Dienstzimmer Klarheit über die Situation verschaffen: So werden wertvolle Sekunden und Minuten für die richtige Reaktion gewonnen. Alle rufenden Einheiten des modular aufgebauten Bussystems sind mit dieser Sprachfunktion verfügbar. Großflächige Tasten erleichtern die Bedienung auch in schwierigen Situationen.
Die Komponenten passen in die Schalterprogramme aus dem Gira System 55 sowie in Gira E 22 und den Gira Flächenschalter, so dass in jedem Fall eine ästhetische und funktionale Einheit entsteht. Verschiedene Materialien, Oberflächen und Farben erlauben die individuelle Anpassung an das innenarchitektonische Konzept.
Das Gira Rufsystem 834 Plus erfüllt alle Anforderungen der DIN VDE 0834, die Vorgaben für Rufanlagen in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen macht. Die Einhaltung der Normen wird laut BGH-Urteil im Schadensfall immer dann zwingend vorausgesetzt, wenn diese den Schutz von Sicherheit, Gesundheit und Leben vorausschauend regeln. Die selbstständige Konfiguration der Komponenten nach Anlegen der Spannung ermöglicht die schnelle und einfache Installation des Bussystems per Plug and Play. Für alle Zimmer- und Stationsgeräte gilt ein einheitliches Klemmenkonzept über Steckklemmen. Der Aufwand für die Installation ist damit deutlich geringer als bei anderen Systemen.
Mit dem System lassen sich alle Anlagengrößen realisieren. Seine Struktur ist hierarchisch aufgebaut. Das Zimmerterminal ist die zentrale Steuer- und Bedieneinheit für das mit Ruftastern ausgestattete Zimmer und nutzt als Backbone IP: Das garantiert durch die Möglichkeit zur Nutzung bestehender Datennetzwerke höchste Flexibilität. Im Dienstzimmerterminal laufen die Informationen aus den verschiedenen Zimmern zusammen. Die Stationszentrale ist die zentrale Steuereinheit für die zu Gruppen zusammengeschalteten Zimmer. Diese Gruppen können permanent oder auch temporär, z. B. für verschiedene Schichten, gebildet werden. In größeren Objekten fungiert die Steuerzentrale als übergeordnete Steuereinheit für das Gesamtsystem.
Lieferbar ab 12/2010
Anzeigentext: Gira, Radevormwald |
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News vom 03.09.2010 |
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Der neue Gira Rauchwarnmelder Dual/VdS ist mit zwei Erkennungsverfahren ausgestattet und schafft damit gleich doppelt Sicherheit. Optisch erkennt er kleine Rauchpartikel, bevor es brenzlig und für Menschen gefährlich wird. Zusätzlich messen Wärmesensoren die Temperaturveränderungen im Raum.
Rauchentwicklung erkennt der Gira Rauchwarnmelder Dual/VdS durch das Prinzip des optischen Streulichts mit prozessorgesteuerter Signalauswertung. Wärmeentwicklung detektiert der Rauchwarnmelder Dual/VdS über den zusätzlichen Thermodifferentialsensor. Die beiden Sensoren des Gira Rauchwarnmelders Dual/VdS messen fortlaufend die optischen und thermischen Werte in der räumlichen Umgebung. Ein "intelligentes" Überwachungsmodul prüft diese Werte und erkennt so evtl. Verschmutzungen in der Raumluft. Die Verschmutzung der Rauchkammer wird über die Driftkompensation des Melders ausgeglichen. Das vermeidet Fehlalarmauslösungen, während eine hohe Brandempfindlichkeit gewährleistet bleibt.
Die Wärmesensoren machen den Rauchwarnmelder Dual/VdS auch in Orten mit unvermeidbarer Rauchentwicklung, wie etwa der Küche, zum optimalen Einsatzgerät. So lässt sich die optische Raucherkennung für 15 Minuten abschalten, wenn es einmal extrem aus dem Kochtopf dampft. Die Wärmesensoren sorgen weiterhin für einen zuverlässigen Brandschutz im Raum. Um die Raucherkennung abzuschalten, muss die Funktionstaste bis zum Signalton (zwei Sekunden lang) gedrückt werden. Die Taste ist gut erreichbar mitten auf dem Gerät positioniert, so dass sie von unten z.B. auch mit einem Besenstiel bedient werden kann. Nach Ablauf der 15 Minuten prüft der Gira Rauchwarnmelder Dual/VdS dann neben den thermischen auch wieder die optischen Werte der Umgebung. Im Falle der Gefahr löst das Gerät Alarm aus.
Anzeigentext: Gira, Radevormwald
Mehr Infos finden Sie unter www.gira.de |
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News vom 03.09.2010 |
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Komplexe Haustechnik mit einem Finger steuern
Die neue Bedienoberfläche des Gira HomeServers ist jetzt lieferbar. Mit dem Gira Interface lassen sich die Funktionen aus dem Gira Instabus KNX/EIB System einfach und intuitiv steuern. Die Microsite gibt einen umfassenden Einblick in Funktionsweise und Nutzung der neuen Benutzeroberfläche.
Gira Interface – einfache Bedienung von komplexen Systemen
Einfache Bedienung von komplexer Haussteuerung: Bei der Konzeption des neuen Gira Interfaces standen hohe Bedienerfreundlichkeit, schnelle Orientierung und ein visuell ansprechendes Informationsdesign im Vordergrund. Alle Funktionen, die über den Gira HomeServer 3 gesteuert werden, sind nun innerhalb von zwei Ebenen erreichbar. Den schnellen Zugriff gewährleistet eine verständliche und intuitive Menüführung.
Die Geräte, die zur Gebäudesteuerung über den Gira HomeServer 3 eingesetzt werden können, präsentieren sich nun durchgängig im einheitlich strukturierten Interface-Design, egal ob ein Gira/Pro-face ServerClient 15, ein Laptop, PDA oder ein SmartPhone wie z. B. das iPhone im Einsatz ist.
Die Bedienoberfläche wurde für die unterschiedlichen Bildgrößen der Medien optimiert. So ist die Benutzeroberfläche bei großen Bildschirmdiagonalen wie z. B. beim Gira/Pro-face ServerClient 15 in drei Bereiche geteilt, was eine ausgesprochen komfortable Bedienung garantiert. Individuelle Anpassungen an die Bedürfnisse der Nutzer sind möglich im Bereich der Farbgebung und der Einbindung von individuellen Hintergrundbildern. Die Menüpunkte "Favoriten" und "MyTouch" berücksichtigen das jeweilige Nutzerverhalten und lassen sich individuell anpassen.
Anzeigentext von: GIRA, Radevormwald
Mehr Infos finden Sie unter www.gira.de |
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News vom 20.05.2010 |
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HDTV Receiver mit Commonon Interface
Bei diesem Receiver müssen Sie sich über die Programmvielfalt keine Gedanken mehr machen, das neue RAPS System findet die neuen Programme und löscht Programme welche nicht mehr existieren. Sie legen sich eine Favoritenliste an, welche von dem RAPS Update nicht verändert wird! Über die USB Schnittstelle können Sie z.B. auch eine Festplatte anschließen und aufnehmen.
Einzelheiten:
- RAPS (automatische Programmpflege bei neuen Programmen oder Programmänderungen !!!)
- HDMI mit Upscaler optimal für LCD,Plasma & LED
- Flachbildschirme
- Netzschalter
- USB 2.0 Schnittstelle (z.Bsp. Zum Programmieren der Favoritenlisten oder für eine externe Festplatte)
- DiSEqC 1.0,1.1,1.2,Usals, SATCR (UNIcable)
- Astra, Hotbird und Türksat vorprogrammiert
- OSD Menü in den Sprachen: deutsch / english / italienisch / spanisch / portugisisch / ägyptisch
türkisch / polnisch / arabisch / russisch / französisch / griechisch
- Update via Satellit, RS232 oder USB
- 4000 Programmspeicherplätze
- Alphanummerisches Display 7-stellig
- 32 Favoritenlisten - Programmierung nach TV-Zeitschriften über USB oder Computer möglich
(die Favortenlisten werden über das RAPS Update nicht verändert !)
- Teletext
- 10-fach Timer (Programmierung über EPG möglich)
- Audio Digital Output
- Kindersicherung
- 1 Scartbuchse
- Automatische Umschaltung 16:9 / 4:3
Anzeigentext von: Preisner, Wendlingen
Mehr Infos finden Sie unter www.preisner.de |
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News vom 11.05.2010 |
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TOP-THEMA: UNVERLANGTE WERBUNG
§ 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) regelt die Grundlage der belästigenden Werbung. Hiernach sind Briefwerbungen und Zeitungsbeilagen ohne Weiteres zulässig. Auch Briefkastenwerbung ist zulässig, es sei denn es besteht ein entgegenstehender Wunsch. Ebenfalls ist die Werbung durch Klingeln eines Vertreters an der Haustüre zulässig. Dies gilt auch für das Ansprechen in der Öffentlichkeit, beispielsweise im Kaufhaus.
Nach § 7 UWG ist Telefaxwerbung wettbewerbswidrig. Der BGH hatte in einem Fall darüber zu entscheiden, inwieweit es einem Unternehmen verboten ist, Waren oder Dienstleistungen mittels Fax oder Email nachzufragen. Der BGH urteilte, dass auch gewerbliche Anfragen nach Waren oder Dienstleistungen "Werbung" im Sinne dieser Vorschriften seien, deren unverlangte Zusendung eine unzumutbare Belästigung sei und damit unzulässig sei. Zulässig kann eine solche Werbung somit nur dann sein, wenn zumindest ein konkludentes Einverständnis vorliege.
In Bezug auf Telefonwerbung ist geregelt, dass diese grundsätzlich unlauter ist, wenn sie gegenüber Verbrauchern ohne deren ausdrücklich zu erklärende und nicht nur auch konkludent vorliegende Einwilligung erfolgt. Nur dann, wenn ein Verbraucher zuvor tatsächlich ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, darf er telefonisch angesprochen werden. Gleiches gilt insoweit auch gegenüber Nichtverbrauchern, wobei in Bezug auf gewerblich Tätige auch eine konkludente Einwilligung genügt.
Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellen auch Werbeemails eine unzumutbare Belästigung dar, wenn der Adressat nicht zuvor ausdrücklich eingewilligt hat. Dies gilt sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gewerblich Tätigen. Abweichend hiervon ist eine unverlangte Emailwerbung im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen möglich, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG erfüllt sind. Dies setzt folgendes voraus:
- ein Unternehmen im Zusammenhang mit dem Verkauf (also nicht bloße Vertragsverhandlungen) von Waren oder Dienstleistungen von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat;
- der Unternehmer die Adresse zu Direktwerbung für eigene, nicht für fremde ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet;
- der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
- der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach dem Basistarif entstehen.
Auch die Werbung per SMS fällt unter § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG und bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten.
Verantwortlich für diesen Beitrag:
LSH Rechtsanwälte
Andreas Lingenfelser, Igor Samardzic, Dr. rer. pol. Oliver Hutmacher, Jörg Hiltwein
Schloßberg 20, 75175 Pforzheim
Telefon: 07231-139530
Fax: 07231-1395310
andreas.lingenfelser@lsh-anwaltskanzlei.de
www.lsh-anwaltskanzlei.de |
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Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 07231/5694140 oder per eMail an info@elektrocity.de zur Verfügung.
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